Private Krankenversicherung - Versicherungsdauer
Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs. 4 Satz 1 VVG a. F.
Hinweis
Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte.
Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden. Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG.
Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.
Hinweis
Die Höchstdauer ist auf fünf Jahre unter Berücksichtigung der Vorversicherungen begrenzt.
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