Private Krankenversicherung - Versicherbarer Personenkreis
Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird (§ 193 Abs. 1 Satz 2 VVG).
In § 193 VVG werden die Regelungen der § 178a Abs. 1, 2 und 3 VVG a. F. in der bisherigen Form übernommen. Anders als bisher sind nunmehr die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung auch ohne Weiteres auf die Krankenversicherung anwendbar.
Abweichend geregelt wird hier allerdings die Vergütungsbefugnis in § 193 Abs. 2 VVG i. V. m. § 194 Abs. 4 VVG. Die Versicherungsleistung kann bei Einräumung einer Empfangsberechtigung ausschließlich die versicherte Person verlangen. Ansonsten kann dies nur der VN verlangen, ohne dass es der Vorlage eines Versicherungsscheins bedarf.
Die private Krankenversicherung kann einerseits für alle diejenigen ergänzenden Versicherungsschutz zur GKV bieten, die als Arbeiter oder Angestellte pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.
Darüberhinaus bietet die Private Krankenversicherung Ergänzungstarife für den stationären, ambulanten und Zahnbehandlungsbereich als sinnvolle Erweiterung des Versicherungsschutzes der GKV an. Außerdem werden Kurkosten-, Sterbegeld-, Pflegekosten- und Auslandsreise Krankenversicherungstarife angeboten.
Anderseits bietet die PKV (Private Krankenversicherung) Vollversicherungsschutz für Angestellte und Arbeiter, die mit ihrem Lohn oder Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro für das aktuelle Jahr 2024 liegen.
Weiterhin können sich Beamte, Selbstständige und Freiberufler, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten sind und zuvor nicht Mitglied der GKV waren, in der PKV vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten.
Bei in medizinisch tätigen Berufsgruppen, wie Ärzte, Zahnärzte sowie teilweise auch Tierärzte, Assistenzärzten, Apotheker und anderen in Heilberufen Tätigen, wie Heilpraktiker werden spezielle Tarife angeboten, die die Selbstmedikation der Ärzte berücksichtigen und in denen zur Beitragsersparnis einige Leistungen ausgenommen sind, die als Eigenleistungen erbracht werden können.
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