Private Krankenversicherung - Sonderregelung bei der Krankentagegeldversicherung
In der Krankentagegeldversicherung endet gemäß § 7 Satz 2 MB/KT der Versicherungsschutz ausnahmsweise für einen schwebenden Versicherungsfall erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Private Krankenversicherung Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so richtet sich die Leistungspflicht nach § 15 [1] a oder b MB/KT 94.
Im Übrigen endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person auch mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird (§ 15c MB/KT 94).
Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 26.02.1992 und vom 22.01.1992 (VersR 92, Seiten 477 ff. und 479 ff.) festgestellt, dass weder der Eintritt der Berufsunfähigkeit noch der Bezug einer BU-Rente zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen soll.
Statt dessen soll dem Versicherungsnehmer für die Dauer des Rentenbezuges wegen Berufsunfähigkeit eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu reduzierten Beiträgen und bei Wegfall der Rentenbezugsberechtigung die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses angeboten werden.
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