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Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KT 94

Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KT 94

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KT 94

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Private Krankenversicherung Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen.
Kleiner grüner Haken Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen.
Kleiner grüner Haken Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt.
Kleiner grüner Haken Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
Kleiner grüner Haken Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Kleiner grüner Haken Die versicherte Person ist auf Verlangen des Versicherers dazu verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Sie hat des Weiteren für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen und insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Kleiner grüner Haken Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzumelden.
Kleiner grüner Haken Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.

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