Private Krankenversicherung - Kündigung durch den Versicherer
Die Versicherer verzichten in der Krankheitskostenvollversicherung (Krankheitskosten, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld) ausdrücklich auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Geregelt ist dies in § 178i VVG.
Die Private Krankenversicherung hat jedoch ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn lediglich eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankheitskostenteilversicherung oder beides vereinbart ist. Dies gilt auch für eine separate Krankentagegeldversicherung, für die kein Anspruch auf Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber besteht.
Dann kann er das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 14 Abs. 1 MB/KK 94).
Aus den Tarifbedingungen ist ersichtlich, ob der Versicherer das Recht der ordentlichen Kündigung auf die Krankenhaustagegeldversicherung beschränkt.
In der Krankentagegeldversicherung verzichten viele Versicherer auch auf das ordentliche Kündigungsrecht für die ersten drei Versicherungsjahre, wenn ambulante und stationäre Tarife mitversichert sind.
Kündigungsrecht des Versicherers in § 206 VVG
In § 206 VVG sind im Nachgang die Kündigungsrechte des Versicherers enthalten, die ebenfalls weitestgehend dem bisherigen § 178i VVG a. F. entsprechen.
Demzufolge ist nach wie vor in Absatz 1 vorgesehen, dass für die substitutive Krankenversicherung ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Gemäß Absatz 2 soll das ordentliche Kündigungsrecht nunmehr halbzwingend auch für die nicht substitutive Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung ist neu.
Der Absatz 3 übernimmt unverändert § 178i Abs. 2 VVG a. F. Danach kann der Versicherer bei einer KHT oder einer Krankheitskostenteilversicherung das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Gemäß Absatz 4 steht der versicherten Person bei einer wirksamen Kündigung wegen Prämienfolgeverzugs nunmehr ein Recht auf Vertragsfortsetzung zu.
Voraussetzung ist, dass dieses Recht innerhalb von zwei Monaten nach Kündigung und Information über das Fortsetzungsrecht seitens des Versicherers in Anspruch genommen wird.
Die Regelung über die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages wird durch Absatz 5 um die Informationspflicht und die Ausschlusspflicht nach § 206 Abs. 4 Satz 2 und 3 VVG ergänzt. Es gelten die Regelungen des § 178i Abs. 3 VVG a. F. entsprechend fort.
Hinweis
Die versicherten Personen müssen ihr Recht auf Fortsetzung der Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten ausüben (§ 206 Abs. 4 Satz 3 VVG).
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