Private Krankenversicherung - Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis kündigen, und zwar mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres. Die bisherigen Regelungen des § 13 Abs. 1 MB/KK, MB/KT werden inhaltlich von § 178h VVG übernommen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Vertragsverhältnis für eine Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen wurde.
Der Termin, zu dem die Kündigung vom Versicherungsnehmer ausgesprochen werden kann, ist bei den einzelnen Versicherern unterschiedlich geregelt. Das Ende der
Versicherungsperiode entspricht bei vielen Versicherern dem Ende des Kalenderjahres, andere stellen auf das ursprüngliche Versicherungsjahr ab, das von dem Tag an zu rechnen ist, an dem der Versicherungsvertrag begonnen hat.
Tipp
Es könnte eine Abweichung von der Definition des Versicherungsjahres vorliegen; am Markt existieren Angebote, bei denen das Versicherungsjahr auf den Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres festgelegt wird.
Einige Versicherungsunternehmen legen in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung eine unterschiedlich lange Vertragsdauer längstens bis zu
drei Jahren ab Vertragsbeginn zugrunde, so dass frühestens zum Ablauf dieser festen Vertragsdauer die Kündigung ausgesprochen werden kann.
Diese Vereinbarung ergibt sich aus den Tarifbedingungen zu § 2 MB/KK 94 bzw. § 178h Abs. 1 VVG.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um je ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.
Der Versicherungsnehmer kann in folgenden Fällen außerordentlich kündigen:
Wenn er durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungspflichtig wird,
bei Beitragsanpassungen gem. § 13 Abs. 5 MB/KK 94 oder
bei Verminderung der Leistungen z. B. bei Erhöhung des Selbstbehalts.
Der Vertrag kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gekündigt werden.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Dem Versicherer steht für diesen Fall kein Gegenkündigungsrecht zu. Ein Gegenkündigungsrecht steht aber dem Versicherungsnehmer zu, wenn der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.
In § 178h Abs. 3 VVG ist geregelt, dass bei einer altersbedingten Umtarifierung einer versicherten Person (z. B. Sohn oder Tochter) vom Kinder- zum Erwachsenentarif ein Versicherungswechsel durch eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen wird.
Tipp
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmer in § 205 VVG
Das Kündigungsrecht des VN wird in § 205 VVG als halbzwingende Regelung vorgesehen, die weitestgehend § 178h VVG a. F. entspricht.
Gemäß Absatz 1 gilt nach wie vor, dass Krankenvollversicherungen und KHT zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können.
Voraussetzung dabei ist, dass keine Mindestvertragsdauer (wie z. B. in Kollektivverträgen) vereinbart wurde.
Hinweis
Konkret ändert sich ausschließlich etwas in Absatz 2 beim außerordentlichen Kündigungsrecht wegen Eintritts der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht gegenüber der bisherigen Regelung:
Die Frist für die rückwirkende Kündigung wird von zwei auf drei Monate ab Eintritt der Versicherungspflicht verlängert.
Das rückwirkende Kündigungsrecht wird auch auf die Anwartschaftsversicherung ausgedehnt.
Die Nachweispflicht für den Eintritt der Versicherungspflicht wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung des Versicherers in Textform verlangt, deren schuldhafte Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Der VN kann bei einer Prämienerhöhung nach Absatz 3 wie bisher bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Wechsel in den Erwachsenentarif) oder bei Zugrundelegung eines anderen Lebensalters oder einer anderen Altersgruppe für die Prämienhöhe oder bei Prämienberechnung unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
Der VN kann gem. Absatz 4 bei einer Prämienerhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel oder Leistungsreduzierung (z. B. aufgrund eines höheren Selbstbehaltes) innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmiteilung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dabei kündigt er mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden sollte.
Der VN kann nach Absatz 5 auch die Aufhebung aller übrigen Vertragsteile zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung verlangen, falls der Versicherer zuvor die Kündigung auf einzelne Tarife oder versicherte Personen beschränkt hatte. Gleiches gilt, wenn der Versicherer den Rücktritt oder die Anfechtung nur für einzelne Tarife oder versicherte Personen erklärt. In diesem Fall kann der VN die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
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