Private Krankenversicherung - Auszahlung der Versicherungsleistung
Die Private Krankenversicherung ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise (diese werden Eigentum des Versicherers) erbracht wurden. Es ist zu beachten, dass für die Inanspruchnahme von Leistungen die Verjährungsbestimmungen des § 12 Abs. 1 VVG mit zwei Jahren Frist gelten.
Statt an den Versicherungsnehmer kann der Versicherer auch an die Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen leisten, es sei denn, dass ein naheliegender Verdacht des Missbrauchs besteht. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können jedoch weder abgetreten noch verpfändet werden.
Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet (§ 6 [4] MB/KK 94).
Die dem Versicherer entstehenden Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung und für Übersetzungen kann dieser von den Leistungen abziehen.
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