Private Krankenversicherung - Anzuwendende Vorschriften
Der § 194 VVG modifiziert die allgemeinen Vorschriften, um den Besonderheiten der Krankenversicherung Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf die Schadenversicherung, Gefahrerhöhung, Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit, Anzeigeobliegenheitsverletzung, Prämienverzug bei der Folgeprämie, Übergang von Ersatzansprüchen und Versicherung für fremde Rechnung.
Schadenversicherung §§ 74-80 und 82-87 VVG
Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherung gewährt wird (§ 194 Abs. 1 Satz 1 VVG), gelten die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 VVG, was im Wesentlichen dem geltenden Recht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. entspricht.
Gefahrerhöhung §§ 23-27 VVG
Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung in den §§ 23 bis 27 VVG sowie Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit in § 29 VVG sind auch nach § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG weiterhin nicht anwendbar und entsprechen damit § 178a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F.
Anzeigeobliegenheitsverletzung § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VVG
Satz 3 wird neu eingefügt. Bei nicht zu vertretender vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung sind § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG.
Hinweis
Satz 4 übernimmt die bisherige Ausschlussfrist und entspricht damit der Regelung in § 178k VVG a. F. Zudem wird die fünfjährige Ausschlussfrist für die
Rechte des Versicherers auf drei Jahre verkürzt gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG. Diese Abweichung trägt der besonderen sozialen Bedeutung der
Private Krankenversicherung für den VN Rechnung.
Hinweis
Folgeprämienverzug
Beim Zahlungsverzug mit Folgeprämien verlängert § 194 Abs. 2 VVG die Zahlungsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG von mindestens zwei Wochen auf mindestens zwei Monate.
Hinweis
Würde der Versicherer diese Hinweise unterlassen oder sind sie nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, fehlt es an einem wirksamen Mahnschreiben.
Übergang von Ersatzansprüchen
Der § 194 Abs. 3 VVG ermöglicht den Übergang bereicherungsrechtlicher Ansprüche auf den Versicherer. Die Vorschrift ist neu im VVG. Auf den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung überhöhter Entgelte ist § 86 VVG nicht anwendbar. Er regelt entsprechend dem § 67 VVG a. F. den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen und gilt für die Krankenversicherung, soweit es sich nicht um eine Summenversicherung handelt.
Versicherung für fremde Rechnung
Auch diese Vorschrift ist neu. In § 194 Abs. 4 VVG werden nunmehr ausdrücklich die Regelungen über die Versicherung für fremde Rechnung die §§ 43 bis 48 VVG für anwendbar und gültig erklärt.
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