Private Krankenversicherung - Arbeitgeberzuschuss
Wie zu den Beiträgen der gesetzlichen Krankenkassen hat der Arbeitgeber auch den privatversicherten Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Diese Beitragsaufwendungen sind dann zuschussfähig, wenn daraus Versicherungsleistungen beansprucht werden können, die das Sozialgesetzbuch SGB V vorsieht. Es genügt, wenn die Versicherungsleistungen im Kern einer Leistung nach dem SGB V entsprechen.
Für privat Krankenversicherte ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV zweifach begrenzt:
Gemäß § 257 SGB zahlt bei der PKV der Arbeitgeber steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge, maximal bis zur Hälfte des durchschnittlichen
Höchstsatzes der GKV. Dabei beteiligt sich der Arbeitgeber auch an erhöhten Leistungen wie Unterkunft, privatärztliche Behandlung, Krankenhaustagegeld,
Kurkosten, Pflegeversicherung.
Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses. Dies gilt auch für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezuges von Mutterschaftsgeld.
Trotzdem haben diese Arbeitnehmer den vollen Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung zu entrichten.
Der Krankenversicherer stellt Bescheinigungen zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses zum Beitrag für den privaten Versicherungsschutz aus.
Die Beiträge für Zusatzversicherungen zur GKV muss der Versicherte allerdings selbst tragen.
Erziehungsgeldberechtigten, die während des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt sind und von der Versicherungspflicht befreit wurden, wird der Beitragszuschuss des Arbeitgebers weitergezahlt.
§ 257 Abs. 2 SGB V sieht folgende Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses vor:
Die Private Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung betrieben.
Bei versicherten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren mit einem zuschussberechtigten Versicherungsschutz verfügen, wird ein brancheneinheitlicher Standardtarif angeboten.
Der überwiegende Teil der Überschüsse wird zugunsten der Versicherten verwendet.
Vertraglich wird auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.
Der Arbeitgeberzuschuss wird zum 01.07. eines jeden Jahres neu festgelegt und an die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung angepasst.
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