Private Krankenversicherung - Anwartschaftsversicherung
Bei z.B. noch bestehender Krankenversicherungspflicht oder freier Heilfürsorge benötigen manche Personengruppen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen privaten Krankenversicherungsschutz. Solche Personen können jedoch durch eine Anwartschaftsversicherung den künftigen Versicherungsschutz zu Beiträgen und Bedingungen vereinbaren, die dem derzeitigen Alter und Gesundheitszustand entsprechen.
Entsprechendes gilt auch für bereits versicherte Personen, die beispielsweise wegen eines Auslandsaufenthaltes den Versicherungsschutz nur vorübergehend unterbrechen möchten. Durch besondere Bedingungen wird dann vereinbart, dass während der Dauer der Anwartschaftsversicherung gegen eine Ermäßigung der Beiträge kein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht. Die ermäßigten Beiträge dienen zur Bildung der Alterungsrückstellung und zur Deckung der Kosten.
Ist kein fester Termin für den Ablauf der Anwartschaftsversicherung vereinbart, so hat der Versicherungsnehmer das Recht auf Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes, sobald die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung entfällt. Wird von diesem Recht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fortfall der Voraussetzung Gebrauch gemacht, so kann die Private Krankenversicherung die Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes von dem Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig machen.
Es können dann neue Wartezeiten festgesetzt und ein Risikozuschlag erhoben sowie der Versicherungsschutz für bestehende Krankheiten und Unfallfolgen eingeschränkt werden.
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