Private Krankenversicherung - Ambulante Behandlungsleistungen
Ambulante Heilbehandlungstarife beinhalten eine ganze Reihe von Einzelleistungen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.
Ärtzliche Behandlungsleistungen
Arztbehandlungen bestehen aus ärztlichen Beratungen, Besuchen, Untersuchungen, Sonderleistungen, Wegegebühren, Operationen oder Hebammenhilfe.
Heilpraktiker Leistungen
Zu den Heilpraktikerbehandlungen zählen Beratungen, Besuche, Untersuchungen, Sonderleistungen und Wegegebühren, soweit diese im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind.
Die Kostenerstattung für Heilpraktikerbehandlung ist auf Methoden und Heilmittel beschränkt, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie die Schulmedizin, außer wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 6).
Insbesondere in diesem Leistungsbereich ist vor Vertragsabschluss möglichst eine Nachfrage beim Versicherer zu halten, wenn auf entsprechende Therapieformen besonderer Wert gelegt wird.
Der Leistungsumfang der Tarife und Versicherer ist hier besonders unterschiedlich geregelt und den Bedingungen nicht immer zu entnehmen. So fallen die Erstattungen beispielsweise für Eigenblutbehandlungsarten, Akupunktur, Akupressur, Eigenharninjektion, Atemtherapie, Pflanzenmedikamente, homöopathische Arzneien, Ozontherapien usw. sehr unterschiedlich weitgehend aus.
Das Heilpraktikerhonorar wird grundsätzlich innerhalb des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker erstattet. Nur wenige Versicherer erkennen auch höhere Honorarrechnungen an.
Tipp
Krankentransporte
Transporte und Fahrten bis zum nächsten erreichbaren Arzt und Fahrten zum und vom nächsten erreichbaren zuständigen Arzt sind bei Gehunfähigkeit versichert sowie zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall.
Röntgen-, Radium-, Isotopen-Diagnostik und -Therapie sind Bestandteile des Leistungsumfangs.
Heilmittel
Heilmittel sind z. B. Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, Licht-Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, elektrische Heilbehandlung, Heilgymnastik. Sanitäre Bedarfsartikel und Heilapparate wie Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte sind oft ebenso wenig erstattungsfähig wie Anwendungen außerhalb der physikalischen Medizin und Inhalationen.
Hilfsmittel
Zu den Hilfsmitteln zählen Brillen, Kontaktlinsen, Bandagen, orthopädische Schuhe und Einlagen, künstliche Glieder und Prothesen, Gummistrümpfe, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, künstlicher Kehlkopf, Stützapparate, Kunstaugen usw.
Bei den Hilfsmitteln werden Kosten einschließlich Brillenfassungen in unterschiedlicher Höhe übernommen. Der Leistungsbereich erstreckt sich hierfür auf bis zu 250 EUR, differenziert nach der einfachen Ausführung oder der einmaligen Leistung innerhalb eines Jahres oder der mehrmaligen Leistung bei Bruch oder Verlust.
Große Hilfsmittel werden teilweise nur alle drei Jahre finanziert, wie z.B. Krankenfahrstühle oder Hörgeräte (Ersatzbatterien und Ladegeräte für Hör- und Sprechgeräte werden zumeist nicht erstattet).
Phyiotherapeutische Leistungen
Leistungen eines Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Krankengymnasten werden erstattet, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wurden.
Logopädische Leistungen
Leistungen eines Logopäden werden übernommen, soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wurden. Als üblich gelten dabei Vergütungen bis zu den vom Bundesminister des Innern festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträgen.
Psychotherapeutische Leistungen
Hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich bei den meisten Versicherern eine Einschränkung des Leistungsumfangs auf 20 Sitzungen im Versicherungsjahr. Nach vorheriger Absprache mit dem Versicherer können teilweise darüber hinausgehende Leistungen erbracht werden.
Einige Versicherer sehen auch eine Staffelung der Kostenübernahme vor, z.B.
bei bis zu 30 Sitzungen zu 100 Prozent,
von der 31. Sitzung an zu 80 Prozent,
von der 61. Sitzung an zu 70 Prozent,
soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Tipp
Vorsorgeuntersuchungen werden von einigen Versicherern nur im GKV-Leistungsrahmen bezahlt, andere schließen auch durchaus Check-up-Untersuchungen in Spezialinstituten mit ein.
Teilweise ist die vorherige Zustimmung des Versicherers erforderlich, zum Teil sind die Leistungserbringer vertraglich an das Private Krankenversicherung Unternehmen gebunden.
Typischerweise werden folgende Vorsorgeuntersuchungen übernommen:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern;
Zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen;
Zur Früherkennung von Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit;
Zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern.
Schutzimpfungen
Zum Leistungsumfang gehören Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstituts allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht für alle empfohlen werden, also z.B. unabhängig von Beruf, Reisen oder Freizeitgewohnheiten.
Hausentbindungen
Hausentbindungen, Leistungen der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers werden bedingungsgemäß i.d.R. übernommen, soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen.
allopathische und homöopathische Medikamente
Als Arzneimittel können allopathische und homöopathische Medikamente angesehen werden. Zu den Arznei- und Verbandmitteln werden übereinstimmend Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel ebenso wenig gezählt wie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel, Diät- und Säuglingskost usw.
Ambulante Kurkosten
Ambulante Kurkosten müssen mehrheitlich über spezielle Kurkostentarife besonders vereinbart werden. In einigen Tarifen sind sie allerdings enthalten.
Ambulante häusliche Pflegekosten
Ambulante häusliche Pflegekosten sind ebenfalls über separate und spezielle Tarife in Form von Tagegeldzahlungen oder Kostenübernahmen zu versichern. In einigen Tarifen ist diese Leistung enthalten. Die Kostenübernahme richtet sich dann nach den ärztlichen Anweisungen an die Pflegekraft, wie z.B. Injektionen, Verband- und Katheterwechsel.
Managed Care (Gesundheitsmanagement)
Managed Care bedeutet Gesundheitsmanagement beim PKV-Unternehmen in Form von Expertentelefonauskunft, Gesundheitstelefon, Hilfestellung bei der Arztsuche, Benennen von Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken, Zusendung von Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen.
Außerdem werden Terminvereinbarungen mit Behandlern, Vermittlung von OP-Plätzen und Terminen, Patientenbegleitung über Ärztenetzwerke, die Einholung von Zweitmeinungen oder auch 24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsaufenthalten angeboten.
Das Serviceangebot reicht bis hin zur Planung von Krankenhausaufenthalten in Zusammenarbeit mit bestimmten Kooperationspartnern des jeweiligen PKV-Unternehmens.
Gebührenordnung
Die Leistungszusage der meisten Versicherer ist auf die Höchstsätze der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) beschränkt. Überschreiten Arzthonorare die Höchstsätze, so hat der Versicherte bei Tarifen ohne Begrenzung auf den Gebührenrahmen grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung überschreitender Honorare.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die abweichende Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient rechtswirksam und die Honorarforderung angemessen ist.
Unangemessene Honorarforderungen hat der Patient nicht zu begleichen und somit sein Krankenversicherer auch nicht zu erstatten.
Rückführungen aus dem Ausland
Die Rückführung aus dem Ausland beinhaltet die Mehrkostenübernahme des medizinisch notwendigen Rücktransports wegen Krankheit oder Unfallfolgen an den Heimatwohnsitz oder in das von dort aus nächste erreichbare und geeignete Krankenhaus.
Bei einem Todesfall im Ausland werden sowohl Beisetzung im Ausland als auch Überführung an den Heimatwohnsitz aus dem Ausland i.d.R. mit bis zu 10.000 EUR übernommen.
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