Wer kann in die private Krankenversicherung wechseln
Der Zugang in die Private Krankenversicherung unterliegt gewissen Zugangsbeschränkungen. Diese haben derzeit noch ihre Ursache in der politisch gewollten Zuordnung der Bevölkerungsgruppen entweder zur GKV oder private Krankenversicherung. Die substitutive Krankenversicherung kann dabei ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen (§§ 12 Abs. 1 VAG und 195 Abs. 1 S. 1 VVG).
Rund 85 % der Bevölkerung sind gesetzlich krankenversichert; nur rund 15 % besitzen Zugang zur substitutiven privaten Krankenversicherung.
Die GKV ist insbesondere für Geringverdiener, chronisch kranke und alte sowie behinderte Menschen und solche mit erhöhtem Kostenrisiko, und auch aufgrund der Familienversicherung für Familien mit mehreren Kindern besonders attraktiv.
Die Private Krankenversicherung ist insbesondere für Gutverdienende, Besserverdienende, Menschen mit geringen Risiken und ausreichend hohem Verdienst (und Einkünften im Alter) und solche ohne zu versichernde Familienangehörige (Singles, berufstätige Ehepaare) sowie Personen mit Beihilfeansprüchen und Selbstständige sowie Freiberufler interessant.
Privat krankenversichern kann sich grundsätzlich jeder, allerdings nicht in allen Bereichen und meist nur nach individueller Risikoprüfung und Annahme durch den Versicherer.
Annahmekriterien für die Private Krankenversicherung sind,
Alter,
Geschlecht (seit 21.12.2012 Unisex-Tarife),
Gesundheitszustand.
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV WSG eine allgemeine Versicherungspflicht eingeführt, um auf die steigende Zahl von Personen ohne jeden Krankenversicherungsschutz zu reagieren. Parallel dazu wurde die Private Krankenversicherung verpflichtet, den sogenannten Basistarif anzubieten und unter Kontrahierungszwang diesen auch abschließen zu müssen.
Zur Abgrenzung von der Versicherungspflicht nach dem SGB V spricht man auch von der privaten Versicherungspflicht. Ehemals privat versicherte Empfänger von Arbeitslosengeld II oder bisher versicherungsfreie Personen unterliegen der privaten Versicherungspflicht:
Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresentgeltgrenze (für 2024 62.550 Euro),
Beamte und deren Kinder,
Selbstständige und Angehörige der freien Berufe,
geringfügig Beschäftigte und nicht Erwerbstätige wie z. B. Hausfrauen,
während des früheren Erwerbslebens privat Krankenversicherte.
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