Private Krankenversicherung - Wartezeit
Die Wartezeiten sind leistungsausschließende Karenzzeiten, die verhindern, dass sofort nach Vertragsabschluss für schon vor Vertragsabschluss vorhandene Krankheiten geleistet werden muss. Die Wartezeiten sind jeweils in § 3 MB/KK 94, MB/KT94 sowie den ergänzenden Tarifbedingungen und in § 178c Abs. 1 VVG geregelt:
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
Die Wartezeit entfällt bei Unfällen.
Sie entfällt auch für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, dessen Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldversicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.
Bei Übertritt aus der GKV in die Private Krankenversicherung entfallen alle Wartezeiten. Dies setzt allerdings voraus, dass spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung in der GKV oder einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge eine entsprechende Krankheitskostenvollversicherung beantragt wird.
Die Wartezeitanrechnung ist in § 178c Abs. 2 VVG geregelt. Außerdem muss der Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluss beginnen.
In der Krankentagegeldversicherung wird der bisherige Krankengeldanspruch auf die Wartezeiten angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KT 94).
Sofern der Tarif dies vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarungen erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird (§ 3 Abs. 4 MB/KK 94 und MB/KT 94).
Die Wartezeit entfällt für das Kind einer drei Monate lang versicherten Person, wenn das Neugeborene zur Versicherung rückwirkend vom Beginn des Geburtsmonats an innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt angemeldet wird und der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils ist (§ 2 Abs. 2 MB/KK 94).
Der § 178d VVG legt außerdem fest, dass die Mitversicherung ab Geburt unter den genannten Voraussetzungen ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten erfolgt.
Im Unterschied dazu wird bei der Adoption Minderjähriger im Fall eines erhöhten Gesundheitsrisikos ein Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe zugelassen.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Der Wartezeiterlass wird durch die jeweiligen Tarifbedingungen näher geregelt (§ 3 Abs. 3 MB/KK 94 und MB/KT 94, § 178c Abs. 1 VVG).
Der § 197 VVG übernimmt unverändert die bisherige gesetzliche Regelung zu den Wartezeiten in § 178c VVG a. F. Die allgemeine Wartezeit beträgt dabei drei Monate, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Bei der PPV darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
Hinweis
Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung im unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird.
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