Private Krankenversicherung - Pflegetagegeldversicherung
Als Pflegetagegeld kann ein Betrag zwischen 5 bis höchstens 80 EUR am Tag, also monatlich zwischen 150 bis 2.400 EUR, mit dem PKV Anbieter vereinbart werden. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes sollte berücksichtigt werden, dass die Beiträge für die Pflegeversicherung auch weitergezahlt werden müssen, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, also Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung erbracht werden.
Volle Tagegeldleistung
Die volle Tagegeldleistung wird erbracht, wenn völlige Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das Pflegetagegeld ist also vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.
Der Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalles sind Art und Umfang der täglichen persönlichen Hilfe nach objektivem ärztlichem Befund. Hierzu dient eine Punktetabelle, nach der die Einstufung vorgenommen wird.
Es wird bewertet, inwieweit Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Waschen, Kämmen und Rasieren, Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken, Stuhlgang oder Wasserlassen als Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens noch ohne fremde Hilfe ausgeführt werden können.
Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Punkte im jeweiligen Pflegefall. Für die einzelnen Kriterien wird jeweils ein Punkt vergeben. Die resultierenden Pflegestufen sind bei den Versicherern unterschiedlich geregelt.
Das vertraglich vereinbarte Tagegeld ist erst ab der Pflegestufe III in vollem Umfang fällig. Außerdem bestehen Unterschiede im Tarifangebot, je nach dem, ob bei der häuslichen Pflege Angehörige oder ausgebildetes Fachpersonal die Pflege übernehmen.
Bereits Pflegebedürftige können keine Tagegeldversicherung mehr vereinbaren. Darüber hinaus besteht eine Wartezeit von drei Jahren, ausgenommen der Fall, dass durch einen Unfall eine Pflegebedürftigkeit einsetzt.
Der Leistungsbeginn erfolgt nach einer dreimonatigen Karenzzeit nach Eintritt des Pflegefalles, wobei einige Versicherer einen unmittelbar vorangehenden Krankenhausaufenthalt auf die Karenzzeiten anrechnen. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen, wobei die Kosten vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Bei der Privaten Pflegekrankenversicherung (PPV) ist die Private Krankenversicherung in § 192 Abs. 6 VVG wie schon bisher aus § 178b Abs. 4 Satz 2 VVG a. F. verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für Pflege der versicherten Person zu erstatten oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten, je nachdem, ob es sich um eine Pflegekosten- oder Pflegetagegeldversicherung handelt.
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