Private Krankenversicherung - Kindernachversicherung
Der § 198 VVG zur Kindernachversicherung regelt in Analogie zu § 178d Abs. 1 bis 3 VVG a. F., dass es sich bei der Kindernachversicherung um die Sonderregelung einer Rückwärtsversicherung handelt.
Absatz 1
Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, dann muss der Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Aufnahme in die Private Krankenversicherung besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h. er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2
Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein Risikozuschlag in Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3
Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem Versicherungsschutz enthält. Die Regelungen sind halbzwingend.
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