Private Krankenversicherung - Jahresarbeitsentgeldgrenze
Im Rahmen der in 2010 in Kraft getretenen Gesundheitsreform (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse – GKV-WSG) wurde der Wechsel in die PKV erheblich für Angestellte und Arbeitnehmer erleichtert. Ab 2011 ist für einen Wechsel nicht mehr Voraussetzung, dass in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, sondern diese ab Januar 2011 nur 1 Jahr erreicht werden muß.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheidende Einkommensgrenze für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung aus der Versicherungspflicht. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) beträgt für 2024 - 62.550 Euro.
Eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) gilt für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12. des Vorjahres wegen Überschreitens der in dem Jahr gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine der GKV mindestens gleichwertige private Krankenversicherung abgeschlossen hatten.
Hintergrund dieser Splittung ist eine Gesetzesänderung zum 1.1.2003, durch die der Wechsel gut verdienender Versicherter in die Private Krankenversicherung (PKV) erschwert werden sollte.
Vorher war die Jahresarbeitsentgeltgrenze stets mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch, nun liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze höher. Als Bestandsschutz sollten aber bereits privat Versicherte, die genau zwischen den beiden neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen liegen, weiter in der PKV verbleiben können.
Nächstes Thema Kieferothopädische Behandlung
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Private Krankenversicherung Lexikon