Private Krankenversicherung - Ende des Versicherungschutz
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod der versicherten Person.
Aber auch beim Tod des Versicherungsnehmers endet der Versicherungsschutz. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Sie müssen dazu innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers die Erklärung abgeben und die künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Diese Regelung findet sich in § 178n Abs. 1 VVG und § 15 MB/KK 94 sowie MB/KT 94.
Auch wenn der Versicherungsnehmer aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers wegzieht, endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Desgleichen endet der Vertrag beim Wegzug einer versicherten Person.
Sofern das Versicherungsverhältnis durch Kündigung oder Rücktritt endet, erlischt der Versicherungsschutz auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Eine vorzeitige Vertragsaufhebung ist ebenfalls möglich. Im Ausnahmefall kann die Private Krankenversicherung und der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig, und zwar auch rückwirkend, aufheben oder durch den Ausschluss einzelner Risiken einschränken. Hierzu ist eine schriftliche, einvernehmliche Vereinbarung erforderlich.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn er die versicherten Personen über die Kündigung unterrichtet hat (§ 178n Abs. 2 VVG). Die Regelungen zur Vertragsübernahme gelten entsprechend § 178n Abs. 1 VVG.
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