Private Krankenversicherung - Bereicherungsverbot
In § 200 VVG wird das Bereicherungsverbot neu geregelt. So ist vorgesehen, dass bei einem Anspruch wegen desselben Versicherungsfalls gegen mehrere Erstattungsverpflichtete die Gesamterstattung der Gesamtaufwendungen vorzusehen ist und diese nicht überstiegen werden soll.
Hinweis
Bei einem Verstoß wird demjenigen Erstattungsverpflichteten, der überzahlt, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Empfänger zugestanden.
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