Private Krankenversicherung - Anbieter wechseln
Zusammen mit der Beitragsanpassung informieren die Private Krankenversicherung Unternehmen ihre Kunden über das Sonderkündigungsrecht. Dokumentiert der Vermittler die Erhöhung bereits auf dem Antragsformular und in seiner Beratungsdokumentation bei einem Neuvertragsabschluß, so kann man Unzufriedenheit und Verärgerung auf Seiten der Neukunden verhindern. Offene Kommunikation über den voraussehbaren Beitragserhöhungstermin nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung hilft dem Vermittler, sich Ärger und Nachbearbeitungsarbeit zu ersparen und vor allem die Stornoanfälligkeit gleichzeitig zu reduzieren.
Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer (z.B. weil dieser in eine andere, günstigere Private Krankenversicherung wechseln möchte) sollte darauf geachtet werden, dass die Kündigung per Einschreiben verschickt wird und eine Kündigungsbestätigung verlangt wird. Sollte diese nicht wenige Tage nach dem Kündigungsschreiben an das Private Krankenversicherung Anbieter eingehen, so sollte beim Versicherer nachgefragt und die Bestätigung nochmals verlangt werden.
Erhöht die Private Krankenversicherung die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel § 8b MB/KK 2009 oder vermindert er seine Leistungen nach § 18 Abs. 1 MB/KK 2009 (Änderung der AVB), dann kann der Versicherungsnehmer die Private Krankenversicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen auf der Grundlage des § 13 Abs. 5 MB/KK 2009 (Kündigung durch den Versicherungsnehmer) innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen und in eine andere private Krankenversicherung wechseln.
Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der privaten Krankenversicherung zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Versicherungsnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen. Sollte sich ausschließlich die Selbstbeteiligung ändern, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung.
Voraussetzung für das Kündigungsrecht ist nach § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG der Abschluss einer neuen privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Die Kündigung wird nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Bis zum Nachweis der Folgeversicherung ist die Kündigung damit schwebend unwirksam. § 13 Abs. 7 Satz 2 der MB/KK 2009 enthält die Regelung, wonach die Kündigung erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Die fristgerechte Vorlage der sog. Nachversicherungsbescheinigung wird damit zur Voraussetzung für eine wirksame Kündigungserklärung.
Sollte es zum in der Folge zum Versichererwechsel kommen, dann ist dafür Sorge zu tragen, dass der sog. Folgeversicherungsnachweis / Nachversicherungsbescheinigung bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung beim Vorversicherer nachweislich eingegangen sein muss.
Folge bei Nichtbeachten: Die Kündigung wird beim Vorversicherer unwirksam und die Stornierung des Neuvertrages droht.
Die Beratung und der Verkauf für eine Private Krankenversicherung, teilweise auch von GKV Zusatzversicherungen, erfordert ein umfassendes Wissen gepaart mit dem Anspruch an eine informative und abwägende Beratung bei exakter Analyse der individuellen Präferenzen, Wünsche und Vorstellungen der zu versichernden Personen.
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